Beihilfen beim Flachs- und Hanfanbau zu Zwecken der Fasernutzung

Der Anbau von Flachs und Hanf wird im Rahmen der Europäischen Union gefördert, auch hinsichtlich der Fasernutzung. Der Landwirt kann dabei folgende Möglichkeiten von Flächenzahlungen in Anspruch nehmen:

Anbau von Hanf und Flachs auf Basisflächen
Verarbeitungsbeihilfe für die Verarbeitung von Hanf- und Flachsstroh
Anbau von Hanf auf Stilllegungsflächen
Anbau von Flachs auf Stilllegunsflächen


Anbau von Hanf und Flachs zur Fasererzeugung auf Basisflächen

Ab dem Anbaujahr 2001 werden EU-weit für Faserhanf und Faserflachs Flächenbeihilfen über die Kulturpflanzenregelung gewährt, d.h. Hanf und Flachs erhalten nicht mehr wie bisher eine gesonderte Hanf- und Flachsbeihilfe. Die Beihilfe liegt 2001 in Höhe der Beihilfe für Öllein, wird aber ab dem Anbaujahr 2002 an das Niveau der Flächenzahlungen für Getreide angeglichen. In Baden-Württemberg betragen diese Beihilfen im Jahr 2001 760 DM/ha, ab 2002 633 DM/ha.
Voraussetzung der Fördermaßnahme ist neben der üblichen Antragstellung und der Verwendung von zertifiziertem Saatgut der Abschluss eines Anbauvertrags zwischen dem Rohstofferzeuger und einem zugelassenen Erstverarbeiter.
Genaue Auskünfte zu Fördermodalitäten und Rechtsgrundlagen der Stützungsregelung sind in folgenden Quellen zu finden:

Merkblatt:
Merkblatt für die Erzeuger von Faserflachs und Faserhanf für die Beantragung von Flächenzahlungen im Rahmen der Kulturpflanzenregelung (April 2001, MLR Baden-Württemberg)
Rechtliche Grundlagen:
VO (EG) Nr. 1672/2000 vom 27. Juli 2000 (Änderung der VO 1251/1999)
Durchführungsvorgaben (Sortenbeschreibungen, Antragsstellung, Prüfung usw.):
VO (EG) Nr. 2860/2000 vom 27. Dezember 2000 (Änderung der VO 2316/1999)
VO (EG) Nr. 556/2001 vom 21. März 2001 (Änderung der VO 2316/1999)
Nationale Flächenzahlung des Bundes vom 06.01.2000 (demnächst hier verfügbar)


Verarbeitungsbeihilfe für die Verarbeitung von Hanf- und Flachsstroh

In Ergänzung zur Flächenbeihilfe, die weit unter der bisherigen Hanf- und Flachsbeihilfe liegt, wird eine Beihilfe für die Verarbeitung von Hanf- und Flachsstroh zur Faserherstellung gewährt. Die Verarbeitungsbeihilfe wird an das zugelassene Verarbeitungsunternehmen vergeben, das dem Erzeuger gemäß Anbauvertrag das Stroh abkauft. Sie soll zu einer Erhöhung des Ankaufspreises führen und den Anbau für die Erzeuger rentabler machen.
Die Verarbeitungsbeihilfe richtet sich nach der Fasermenge und -qualität, die aus dem Stroh tatsächlich gewonnen wird, und fließt in den Kaufpreis des Strohs mit ein. Damit soll die Vermarktung der Fasern gefördert werden.

- Für die qualitativ höhergestellten Langfasern aus Flachs, die vornehmlich im Textilbereich verwertet werden, erhält der Erstverarbeiter im Wirtschaftsjahr 2001/02 100 Euro/t. In Anpassung an die Senkung der Flächenbeihilfen werden die Verarbeitungsbeihilfen stufenweise erhöht: in den Wirtschaftjahren 2002/03 bis 2005/06 werden sie 160 EUR/t betragen, ab 2006/07 200 Euro/t.
- Für Hanffasern und kurze Flachsfasern, werden derzeit und zunächst bis 2006/07 90 Euro/t vergeben. Dieser Beihilfebetrag soll ermöglichen, dass sich die aus Kurzfasern gewonnenen neuen Erzeugnisse und die sich eröffnenden potentiellen Märkte aufeinander einstellen, längerfristig wird aber seine Abschaffung erwogen. Um nur für die Erzeugung von hochwertigen kurzen Flachsfasern und Hanffasern einen Anreiz zu geben, wird der Höchstgehalt an Unreinheiten und Schäben auf 7,5% eingeschränkt. Übergangsweise dürfen bis 2003/04 in kurzen Flachsfasern noch bis 15%, in Hanffasern noch bis 25% Unreinheiten und Schäben enthalten sein.

Die aktuellste Version der EU-Richtlinien zum Thema Verarbeitungsbeihilfen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Faserflachs und -hanf findet sich unter:

Rechtliche Grundlagen:
VO (EG) Nr. 1673/2000 vom 27. Juli 2000
Verarbeitung / Durchführungsbestimmungen:
VO (EG) Nr. 245/2001 vom 5. Februar 2001


Anbau von Hanf auf Stilllegungsflächen

Auch auf Stilllegungsflächen ist seit April 2001 - allerdings zunächst nur für das Wirtschaftsjahr 2001/02 - der Anbau von Hanf als nachwachsendem Rohstoff wieder zugelassen, nachdem er im November 2000 aus der Liste der auf Stilllegungsflächen anbaubaren Ausgangserzeugnisse gestrichen worden war. Der Stilllegungsausgleich beträgt für Hanf in Baden-Württemberg 652 DM/ha.
Vor November 2000 durfte Hanf zur Samenerzeugung, nicht aber zur textilen Nutzung, auf Stilllegungsflächen angebaut werden, was aber zu Schwierigkeiten bei Kontrollen geführt hat, da die zur Faserherstellung verwendeten Sorten dieselben sind wie für andere Verwendungszwecke.
Der Hanfaufbau zu Zwecken der Fasernutzung wurde neuerdings deshalb für Stilllegungsflächen wieder genehmigt, weil für bestimmte neue industrielle Zwecke (für Dämmplatten oder bei der Herstellung von Ziegeln) auch Fasern schlechterer Qualität bzw. Hanfganzpflanzen benötigt werden, die bei einem Anbau auf Basisflächen nicht gewonnen werden dürfen.
Aus dem auf Stilllegungsflächen angebauten Hanf dürfen jedoch nur die Faserprodukte gewonnen werden, die aus dem auf Basisflächen geförderten Hanf nicht hergestellt werden dürfen - d.h. Hanffasern mit einem Gehalt an Unreinheiten >25% oder Ganzpflanzen.

Rechtliche Grundlagen:
VO (EG) Nr. 587/2001 vom 26. März 2001 (Änderung der VO 2461/1999)
Davor gültig (Hanf nicht auf Stilllegungsflächen):
VO (EG) Nr. 2555/2000 vom 20. November 2000


Voraussetzung ist auch hier neben der Verwendung von zertifiziertem Saatgut der Abschluss eines Anbauvertrags zwischen dem Rohstofferzeuger und einem zugelassenen Erstverarbeiter.
Beim Anbau auf Stillegungsflächen werden keine Verarbeitungsprämien vergeben.


Anbau von Flachs auf Stilllegunsflächen

Flachsanbau darf nach wie vor auf stillgelegten Flächen zu Zwecken der Fasernutzung nicht stattfinden. Es wird gemäß der VO (EG) 2461/1999 zwecks Vermeidung der Doppelförderung nur Leinsorten eine Flächenzahlung gewährt, die nicht der Fasererzeugung dienen (Öllein).

Durchführungsbestimmungen
VO (EG) Nr. 2461/1999 vom 19. November 1999
VO( EG) Nr. 2555/2000 vom 20. November 2000 (Änderung der VO 2461/1999)