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Beihilfen beim Flachs- und Hanfanbau
zu Zwecken der Fasernutzung
Der Anbau von Flachs und Hanf wird im Rahmen der Europäischen Union
gefördert, auch hinsichtlich der Fasernutzung. Der Landwirt kann
dabei folgende Möglichkeiten von Flächenzahlungen in Anspruch
nehmen:
Anbau von Hanf und Flachs auf Basisflächen
Verarbeitungsbeihilfe für die Verarbeitung von
Hanf- und Flachsstroh
Anbau von Hanf auf Stilllegungsflächen
Anbau von Flachs auf Stilllegunsflächen
Anbau von Hanf und Flachs zur
Fasererzeugung auf Basisflächen
Ab dem Anbaujahr 2001 werden EU-weit für Faserhanf und
Faserflachs Flächenbeihilfen über die Kulturpflanzenregelung
gewährt, d.h. Hanf und Flachs erhalten nicht mehr wie bisher eine
gesonderte Hanf- und Flachsbeihilfe. Die Beihilfe liegt 2001 in Höhe
der Beihilfe für Öllein, wird aber ab dem Anbaujahr 2002 an
das Niveau der Flächenzahlungen für Getreide angeglichen. In
Baden-Württemberg betragen diese Beihilfen im Jahr 2001 760 DM/ha,
ab 2002 633 DM/ha.
Voraussetzung der Fördermaßnahme
ist neben der üblichen Antragstellung und der Verwendung von zertifiziertem
Saatgut der Abschluss eines Anbauvertrags zwischen dem Rohstofferzeuger
und einem zugelassenen Erstverarbeiter.
Genaue Auskünfte zu Fördermodalitäten und Rechtsgrundlagen
der Stützungsregelung sind in folgenden Quellen zu finden:
| Merkblatt: |
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Merkblatt für die Erzeuger
von Faserflachs und Faserhanf für die Beantragung von Flächenzahlungen
im Rahmen der Kulturpflanzenregelung (April 2001, MLR Baden-Württemberg) |
| Rechtliche Grundlagen: |
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VO (EG) Nr. 1672/2000
vom 27. Juli 2000 (Änderung der VO 1251/1999) |
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Durchführungsvorgaben
(Sortenbeschreibungen, Antragsstellung, Prüfung usw.):
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VO (EG) Nr. 2860/2000
vom 27. Dezember 2000 (Änderung der VO 2316/1999) |
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VO (EG) Nr. 556/2001
vom 21. März 2001 (Änderung der VO 2316/1999) |
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Nationale Flächenzahlung
des Bundes vom 06.01.2000 (demnächst hier verfügbar) |
Verarbeitungsbeihilfe
für die Verarbeitung von Hanf- und Flachsstroh
In
Ergänzung zur Flächenbeihilfe, die weit unter der bisherigen
Hanf- und Flachsbeihilfe liegt, wird eine Beihilfe für die Verarbeitung
von Hanf- und Flachsstroh zur Faserherstellung gewährt. Die Verarbeitungsbeihilfe
wird an das zugelassene Verarbeitungsunternehmen vergeben, das dem Erzeuger
gemäß Anbauvertrag das Stroh abkauft. Sie soll zu einer Erhöhung
des Ankaufspreises führen und den Anbau für die Erzeuger rentabler
machen.
Die Verarbeitungsbeihilfe richtet sich nach der Fasermenge und -qualität,
die aus dem Stroh tatsächlich gewonnen wird, und fließt in
den Kaufpreis des Strohs mit ein. Damit soll die Vermarktung der Fasern
gefördert werden.
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Für
die qualitativ höhergestellten Langfasern aus Flachs, die vornehmlich
im Textilbereich verwertet werden, erhält der Erstverarbeiter
im Wirtschaftsjahr 2001/02 100 Euro/t. In Anpassung an die Senkung
der Flächenbeihilfen werden die Verarbeitungsbeihilfen stufenweise
erhöht: in den Wirtschaftjahren 2002/03 bis 2005/06 werden sie
160 EUR/t betragen, ab 2006/07 200 Euro/t. |
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Für
Hanffasern und kurze Flachsfasern, werden derzeit und zunächst
bis 2006/07 90 Euro/t vergeben. Dieser Beihilfebetrag soll ermöglichen,
dass sich die aus Kurzfasern gewonnenen neuen Erzeugnisse und die
sich eröffnenden potentiellen Märkte aufeinander einstellen,
längerfristig wird aber seine Abschaffung erwogen. Um nur für
die Erzeugung von hochwertigen kurzen Flachsfasern und Hanffasern
einen Anreiz zu geben, wird der Höchstgehalt an Unreinheiten
und Schäben auf 7,5% eingeschränkt. Übergangsweise
dürfen bis 2003/04 in kurzen Flachsfasern noch bis 15%, in Hanffasern
noch bis 25% Unreinheiten und Schäben enthalten sein. |
Die aktuellste Version der EU-Richtlinien zum Thema Verarbeitungsbeihilfen
im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Faserflachs und -hanf
findet sich unter:
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Rechtliche
Grundlagen:
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VO (EG) Nr. 1673/2000 vom 27. Juli 2000 |
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Verarbeitung
/ Durchführungsbestimmungen:
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VO (EG) Nr. 245/2001 vom 5. Februar 2001 |
Anbau von Hanf auf Stilllegungsflächen
Auch auf Stilllegungsflächen ist seit April 2001 - allerdings
zunächst nur für das Wirtschaftsjahr 2001/02 - der Anbau von
Hanf als nachwachsendem Rohstoff wieder zugelassen, nachdem er im November
2000 aus der Liste der auf Stilllegungsflächen anbaubaren Ausgangserzeugnisse
gestrichen worden war. Der Stilllegungsausgleich beträgt für
Hanf in Baden-Württemberg 652 DM/ha.
Vor November 2000 durfte Hanf zur Samenerzeugung, nicht aber zur textilen
Nutzung, auf Stilllegungsflächen angebaut werden, was aber zu Schwierigkeiten
bei Kontrollen geführt hat, da die zur Faserherstellung verwendeten
Sorten dieselben sind wie für andere Verwendungszwecke.
Der Hanfaufbau zu Zwecken der Fasernutzung wurde neuerdings deshalb für
Stilllegungsflächen wieder genehmigt, weil für bestimmte neue
industrielle Zwecke (für Dämmplatten oder bei der Herstellung
von Ziegeln) auch Fasern schlechterer Qualität bzw. Hanfganzpflanzen
benötigt werden, die bei einem Anbau auf Basisflächen nicht
gewonnen werden dürfen.
Aus dem auf Stilllegungsflächen angebauten Hanf dürfen jedoch
nur die Faserprodukte gewonnen werden, die aus dem auf Basisflächen
geförderten Hanf nicht hergestellt werden dürfen - d.h. Hanffasern
mit einem Gehalt an Unreinheiten >25% oder Ganzpflanzen.
| Rechtliche
Grundlagen: |
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VO (EG) Nr. 587/2001
vom 26. März 2001 (Änderung der VO 2461/1999) |
| Davor
gültig (Hanf nicht auf Stilllegungsflächen): |
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VO (EG) Nr. 2555/2000 vom 20. November 2000 |
Voraussetzung ist auch hier neben der Verwendung
von zertifiziertem Saatgut der Abschluss eines Anbauvertrags zwischen
dem Rohstofferzeuger und einem zugelassenen Erstverarbeiter.
Beim Anbau auf Stillegungsflächen werden keine Verarbeitungsprämien
vergeben.
Anbau von Flachs auf Stilllegunsflächen
Flachsanbau darf nach wie vor auf stillgelegten Flächen
zu Zwecken der Fasernutzung nicht stattfinden. Es wird gemäß
der VO (EG) 2461/1999 zwecks Vermeidung der Doppelförderung nur Leinsorten
eine Flächenzahlung gewährt, die nicht der Fasererzeugung dienen
(Öllein).
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Durchführungsbestimmungen |
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VO
(EG) Nr. 2461/1999 vom 19. November 1999 |
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VO( EG) Nr. 2555/2000 vom 20. November 2000 (Änderung der VO
2461/1999) |
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