Technische Baubestimmungen nach LBO - Ü-Zeichen und Bauregellisten

Nach der Landesbauordnung für Baden-Württemberg 1996 (LBO) sind bauliche Anlagen so anzuordnen und zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht bedroht werden und dass diese Anlagen ihrem Zweck entsprechend ohne Mißstände benutzbar sind. Die LBO stellt dazu unter anderem Anforderungen an die Standsicherheit, den Erschütterungs-, Wärme- und Schallschutz sowie an den Brandschutz und die Verkehrssicherheit.

Bauprodukte, d.h. Baustoffe, Bauteile oder Anlagen, die dazu bestimmt sind, in bauliche Anlagen dauerhaft eingebaut zu werden, sowie vorgefertige Anlagen müssen für den jeweiligen Zweck verwendbar sein. Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn sie das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) oder das Konformitätszeichen der europäischen Gemeinschaften (CE-Zeichen ) tragen (§17 LBO). Die technischen Baubestimmungen sind in den Bauregellisten festgelegt:

Bauregellisten

Die Bauregelliste A enthält nationale technische Regeln für Bauprodukte, an die aus baurechtlicher Sicht Anforderungen bezüglich der Verwendbarkeit gestellt werden. Bauprodukte, die mit den Anforderungen der in Bauregelliste A aufgeführten technischen Baubestimmungen übereinstimmen, tragen zur Bestätigung dieser Übereinstimmung das Ü-Zeichen.
In Bauregelliste B werden nationale Klassen- und Leistungsstufen für Bauprodukte festgelegt, die nach harmonisierten europäischen technischen Normen hergestellt werden. Bauprodukte, die mit harmonisierten Normen übereinstimmen, tragen zur Bestätigung ihrer Konformiät das CE-Zeichen und müssen in Verbindung mit dem CE-Zeichen die in Bauregelliste B angegebenen Klassen- und Leistungsstufen ausweisen.
Die Liste C enthält Bauprodukte mit baurechtlich untergeordneter Bedeutung. Die dort genannten Produkte dürfen kein Ü-Zeichen tragen.

Die Bauregellisten A und B sowie die Liste C werden für alle Länder jährlich überarbeitet und vom Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) herausgegeben. Sie werden in den Mitteilungen des DIBt veröffentlicht (Verlag Ernst & Sohn, Berlin, Büringstr.10, 13086 Berlin, Tel. 030/470 31 280. ISSN 0172-3006).

Technische Baubestimmungen

Technische Baubestimmungen sind einerseits die in Bauregelliste A bekanntgemachten technischen Regeln für Bauprodukte und andererseits die technischen Regeln in der Liste der Technischen Baubestimmungen, insbesondere über Lastannahmen, die Berechnung, Bemessung und Ausführung von Bauprodukten und baulichen Anlagen, Bautenschutz, haustechnische Anlagen und Planungsgrundsätze. Die Liste der Technischen Baubestimmungen wird im Gemeinsamen Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg (GABl.) bekanntgemacht und aktualisiert.

Übereinstimmungszeichen

Bauprodukte, die den in der Bauregelliste A bekanntgemachten technischen Regeln entsprechen oder für deren Verwendung eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall erforderlich ist, dürfen für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur verwendet werden, wenn sie aufgrund des geforderten Übereinstimmungsnachweises das Übereinstimmungszeichen für den vorgesehenen Verwendungszweck tragen. Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt entweder durch eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers (ohne Einschaltung einer Überwachungs- bzw. Zertifizierungsstelle) oder durch ein Übereinstimmungszertifikat einer dafür anerkannten Zertifizierungsstelle. In beiden Fällen besteht jedoch für den Hersteller die Kennzeichnungspflicht mit dem Ü-Zeichen unter Hinweis auf den Verwednungszweck. Dabei kann er das Ü-Zeichen auf dem Bauprodukt oder seiner Verpackung oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dem Lieferschein selbst anbringen. Form und Inhalt des Ü-Zeichens sind geregelt in der Verordnung des Wirtschaftministeriums über das Übereinstimmungszeichen (Übereinstimmungsverordnung - ÜZO) vom 16. Februar 1996 (GBl. S. 257).

Quelle: Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg (1996): Energiesparendes Bauen und gesundes Wohnen - Eine Planungshilfe für Bauherren, Architekten und Ingenieure. Stuttgart, hier Kap. 10.2 "Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten", S. 64-65.