Auszug aus:
Die Europäische Agrarreform

Pflanzlicher Bereich
Januar 1997

Der vollständige Text ist der BML-Broschüre "Die Europäische Agrarreform - Pflanzlicher Bereich" zu entnehmen.

BML: zu beachten sind jährliche Änderungen, zuletzt zum Erntejahr 2000 !
Die Änderungen sind online zu finden beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

  Gruner_Ball.gif (257 Byte) Änderungen Erntejahr 1999


G. Anbau nachwachsender Rohstoffe auf stillgelegten Flächen

44. Gemäß den Beschlüssen zur Reform der gemeinsamen Agrarpolitik ist es möglich, auf stillgelegten Flächen nachwachsende Rohstoffe anzubauen. Beim Anbau nachwachsender Rohstoffe auf stillgelegten Flächen sollten die nachfolgenden Erläuterungen sehr sorgfältig beachtet werden. Die Nichteinhaltung der Bedingungen führt zum Erlöschen der Anerkennung als Stillegungsfläche und somit zum Verlust des Anspruchs auf Stillegungsausgleich und Ausgleichszahlungen für die übrigen Flächen.

Bei seiner Anbauentscheidung sollte deshalb jeder Landwirt prüfen, ob er alle Vorschriften einhalten kann.

45. Am 15. Februar 1993 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Verordnung (EWG) Nr. 334/93 erlassen. Diese Verordnung wurde am 18. März 1994 durch die Verordnung (EG) Nr. 608/94; am 26. Juli 1995 durch die Verordnung (EG) Nr. 1870/95 und am 19. Dezember 1995 durch die VO (EG) Nr. 2991/95 geändert. Diese Verordnungen enthalten detaillierte Durchführungsbestimmungen zum Anbau nachwachsender Rohstoffe auf stillgelegten Flächen.

Im nachfolgenden werden Erläuterungen zu den dafür gültigen Durchführungsbestimmungen gegeben.

46. Regelungen zum Anbau von nachwachsenden Rohstoffen auf stillgelegten Flächen, für die vor der Aussaat ein Anbau- und Abnahmevertrag abgeschlossen werden muß.

Landwirte können seit dem Wirtschaftsjahr 1992/93 auf der gesamten im Rahmen der konjunkturellen Stillegung stillgelegten Fläche oder Teilen davon nachwachsende Rohstoffe anbauen. Voraussetzung ist jedoch der Nachweis, daß die Ernteerzeugnisse von diesen Flächen der Herstellung von Industrieprodukten dienen und vor der Aussaat ein Anbau- und Abnahmevertrag mit einem Aufkäufer oder Erstverarbeiter abgeschlossen wird. (Der Vertrag kann künftig auch noch nach der Aussaat abgeschlossen werden (Änderung Erntejahr 1998, Anm. INARO-Red.))

47. Welche Kulturpflanzen dürfen angebaut werden?

Alle in Anhang 3 a aufgeführten Kulturpflanzen dürfen angebaut werden, vorausgesetzt, die Ernteerzeugnisse werden zu Produkten verarbeitet, die in Anhang 4 aufgeführt sind. Sie dürfen nicht der Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln dienen. Werden Zuckerrüben, Topinambur und Zichorie als nachwachsender Rohstoff angebaut, entfällt die Zahlung des Stillegungsausgleichs.

Raps- und Rübsensamen dürfen als nachwachsende Rohstoffe angebaut werden, wenn sie folgende Qualitätskriterien erfüllen:

a) Zertifiziertes Saatgut der in Anhang 5 genannten Sorten bzw. Sortengemische. Der Nachweis über das zertifizierte Saatgut ist aufzubewahren, da er auf Verlangen der zuständigen Landesstelle ab Stellung des Antrages auf Ausgleichszahlungen vorzuweisen ist.

b) Nachbausaatgut, das aus der Ernte des in ein und demselben Betrieb angebauten zertifizierten Saatgut einer der in Anhang 5 genannten Sorten hervorgegangen ist und bestimmte Qualitätsmindestkriterien erfüllt. Hierzu ist die Analyse einer repräsentativen Stichprobe erforderlich, die von einem Beauftragten der zuständigen Landesstelle genommen wird.

Das Untersuchungsergebnis ist aufzubewahren und ab Stellung des Antrages auf Ausgleichszahlungen auf Verlangen der zuständigen Landesstelle vorzuweisen.

c) Erucasäurehaltige Raps- und Rübsensorten, deren Erucasäuregehalt über 40 % des Gesamtfettsäuregehalts beträgt.

Salbei (einschließlich Muskateller-Salbei), Lavendel und Lavandine dürfen nicht auf stillgelegten Flächen angebaut werden.

Leinsamen und Flachs dürfen nur dann angebaut werden, wenn sie nicht im Textilbereich Verwendung finden sollen.

Nebenerzeugnisse, die bei der Verarbeitung entstehen, dürfen anderen Verwertungen (z.B. als Futtermittel) zugeführt werden, wenn die Erlöse dafür den Wert des Hauptprodukts nicht übersteigen (siehe Nr. 55).

Um sicherzustellen, daß die aus den in Anhang 3 a genannten Kulturpflanzen erzeugten Produkte nicht im Nahrungsmittelsektor bzw. Futtermittelsektor abgesetzt werden, wurden von der EU-Kommission bestimmte Verwendungsbereiche vorgeschrieben (siehe Anhang 4).

Grundsätzlich können alle Erzeugnisse hergestellt werden, die ausschließlich im Nichtnahrungsmittelbereich bzw. Nichtfuttermittelbereich eingesetzt werden, z.B.

  • pflanzliche Öle und Fette für den chemisch-technischen Bereich,
  • Bioethanol,
  • Biodiesel,
  • landwirtschafliche Biomasse für die Energieerzeugung.

Vom Aufkäufer/Erstverarbeiter ist sicherzustellen, daß ein Verarbeitungsprodukt hergestellt wird, das aufgrund seiner Beschaffenheit nicht in den Nahrungsmittelbereich gelangen kann (vgl. Anhang 4). D.h., es müssen bereits Verarbeitungsstufen stattgefunden haben, die zu einem Produkt geführt haben, das denen des Anhangs 4 entspricht.

Beispiel:

Beim Anbau von Raps als nachwachsender Rohstoff muß also sichergestellt sein, daß z.B. tatsächlich Biodiesel produziert wird.

Öl aus erucasäurereichem Raps wird zu einem Endprodukt nach Anhang 4, wenn das Öl abgepreßt wurde und das Öl oder das Raffinat an einen Verwender im technischen Bereich weiterveräußert wurde. Eine Kontrolle der weiteren Verarbeitungsschritte erfolgt nicht.

Nicht zulässig ist der Anbau von Getreide, Kartoffeln oder Zuckerrüben, Topinambur und Zichorien zur Produktion von Erzeugnissen, die in den Regelungen über die Produktionserstattungen für Stärke und Zucker (Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 und Verordnung (EWG) Nr. 1010/86) aufgeführt sind.

48. Kumulation von EU-Beihilfen

Beim Anbau von nachwachsenden Rohstoffen wird - sofern alle genannten Voraussetzungen erfüllt sind - nur der Flächenstillegungsausgleich ausgezahlt. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.

Beispiel:

Landwirt A baut auf der stillgelegten Fläche Öllein als nachwachsender Rohstoff an. Er erhält dann hierfür den entsprechenden Flächenstillegungsausgleich, nicht jedoch zusätzlich noch die Ausgleichszahlung für Öllein (wie in Kapitel C beschrieben).

49. Vertrag

Für jede in Anhang 3 a aufgeführte Kulturpflanze muß beim Anbau auf stillgelegten Flächen als nachwachsender Rohstoff ein schriftlicher Anbau- und Abnahmevertrag mit einem Aufkäufer oder Erstverarbeiter vor der Aussaat abgeschlossen werden. Nachträgliche, d.h. nach der Aussaat erfolgende Erhöhungen der Vertragsfläche sind nicht zulässig.

Beachten Sie:

Verträge, die nicht rechtzeitig (d.h. die Unterschriften der Vertragspartner müssen vor der Aussaat erfolgt sein)abgeschlossen werden, führen zum Verlust des Stillegungsausgleichs und u.U. auch des Anspruchs auf Ausgleichszahlungen für die mit Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen oder Öllein bebauten Flächen.

Im Beihilfeantrag "Flächen" darf nur diejenige Fläche als mit nachwachsenden Rohstoffen bebaute Stillegungsfläche angegeben werden, die von dem vor der Aussaat geschlossenen Anbau- und Abnahmevertrag erfaßt ist.

Der Vertrag muß vom Vertragspartner des Landwirts bei der zuständigen Behörde (Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung - BLE) bis zu einem festgelegten Stichtag hinterlegt werden. Dabei gilt für Kulturen, die zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember ausgesät werden, der 31. Dezember des Aussaatjahres. Für Kulturen, die zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni ausgesät werden, muß der Vertrag spätestens am 15. April des Aussaatjahres der BLE vorgelegt werden.

Die Nichteinhaltung dieser Stichtage führt zum unmittelbaren Verlust von 15 % der gestellten Kaution.

Der Erzeuger muß den Vertrag zusammen mit dem Antrag auf Ausgleichszahlung bei der Landesstelle hinterlegen.

Der Vertrag muß mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Name und volle Anschrift der Vertragsparteien,
  • die von der zuständigen Landesstelle zugeteilte Betriebsnummer des Antragstellers,
  • die für den Antragsteller zuständige Landesstelle,
  • Dauer des Vertrages,
  • die betreffende Fläche und ihr Standort (einschließlich Flurstücksnummer oder sonstiger Identifizierung),
  • Art und Sorte der angebauten Kulturpflanzen jeden Flurstückes,
  • die voraussichtlichen Erträge sowie jegliche Bedingungen der Lieferung der tatsächlichen Erntemenge des Ernteerzeugnisses an den Vertragspartner,
  • die voraussichtliche Menge an Schrot (bei Verträgen über Raps, Sonnenblumen und Soja), die einer Verwendung im Nichtnahrungs- oder Nichtfuttermittelsektor zugeführt werden soll,
  • die Verpflichtung des Erzeugers, alle auf der stillgelegten Fläche geernteten Erzeugnisse an den Vertragspartner abzuliefern,
  • die Verpflichtung des Aufkäufers/Erstverarbeiters, die gesamte Erntemenge abzunehmen und ihre hauptsächliche Verwendung im Sinne der Verordnung sicherzustellen; d.h., das beabsichtigte Produkt gemäß Anhang 4 zu benennen, das nicht mehr zu einem Nahrungs- oder Futtermittelzweck verwendet werden kann.

Bis zur Abgabe des Antrages auf Ausgleichszahlungen durch den Landwirt kann der Vertrag grundsätzlich geändert werden. Danach kommt eine Vertragsänderung nur noch in Betracht, wenn besondere Gründe vorliegen, aufgrund derer der Landwirt nicht in der Lage ist, das Ausgangserzeugnis bereitzustellen (z.B. Nichterntbarkeit wegen Unwetter etc.) Eine Erhöhung der Vertragsfläche ist jedoch generell unzulässig.

49 a. Vollständige Ablieferung des Erntegutes (größere Änderungen Erntejahr 1998 !, Anm. INARO-Red.)

Die vollständige Ablieferung des Erntegutes ist die Hauptpflicht des Landwirtes. Kommt er dieser Pflicht nicht vollständig nach, verliert er ganz oder teilweise seinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

Im Rahmen der Kontrolle der Verpflichtung zur Ablieferung aller Erzeugnisse, die auf stillgelegten Flächen angebaut werden, wird ein regionaler Hektarertrag (repräsentativer Ertrag) herangezogen, der nicht identisch sein muß mit den der Ausgleichszahlung zugrundeliegenden regionalen Durchschnittserträgen. Der repräsentative Ertrag wird von den zuständigen Landesbehörden unter Berücksichtigung der gegebenen örtlichen Besonderheiten und unter Geltendmachung der besonderen Produktionsbedingungen auf stillgelegten Flächen rechtzeitig vor der Ernte festgelegt. Er soll den tatsächlichen Ertragsgegebenheiten auf stillgelegten Flächen im aktuellen Jahr möglichst genau entsprechen.

Bei interventionsfähigen Ausgangserzeugnissen, d.h. bei Getreide, darf die Liefermenge in Ausnahmefällen den repräsentativen Ertrag bis maximal 5 % unterschreiten. In diesen Fällen muß der Landwirt den Minderertrag nachvollziehbar begründen und entsprechende Nachweise beibringen. Gelingt dem Landwirt dieser Nachweis nicht, so muß er die Fehlmenge entweder von seiner übrigen Anbaufläche ergänzen oder zukaufen, um seinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nicht zu verlieren. Liegt die Fehlmenge über 5 %, so muß er diese in jedem Fall ergänzen/zukaufen, um seinen Anspruch auf Stillegungs- und ggf. Preisausgleich nicht zu verlieren.

Kommen die als nachwachsende Rohstoffe angebauten Ausgangserzeugnisse dagegen nicht für Interventionskäufe in Betracht, muß der Erzeuger für jede unterhalb des repräsentativen Ertrages liegende Erntemenge eine schlüssige Erklärung und die erforderlichen Nachweise liefern. Kann der Landwirt diesen Nachweis nicht führen, muß er die Fehlmenge von seiner übrigen Anbaufläche oder durch Zukauf ergänzen. Andernfalls verliert er seinen Anspruch auf Stillegungs- und Preisausgleich.

Beachten Sie:

Der voraussichtliche Hektarertrag muß im Vertrag angegeben werden. Der festzulegende repräsentative Ertrag dient Kontrollzwecken mit der Folge, daß bei Unterschreitung des repräsentativen Ertrages eine Unregelmäßigkeit vermutet wird.

Ist bereits vor der Ernte (z.B. wegen schlechter Witterungsverhältnisse) erkennbar, daß der Erzeuger die im Vertrag festgelegte Rohware nicht oder nicht in vollem Umfang liefern kann, kann der Vertrag angepaßt oder annulliert werden. In diesem Fall müssen beide Vertragsparteien die zuständigen Stellen informieren, um notwendige Kontrollen zu ermöglichen. Die Erzeuger haben durch geeignete Mittel (Sachverständigengutachten) nachzuweisen, daß tatsächlich ein Minderertrag vorliegt. Um das Recht auf die Ausgleichszahlungen zu erhalten, kann der Erzeuger mit Zustimmung der zuständigen Behörde zur Flächenstillegung ohne nachwachsende Rohstoffe, unter Beachtung der dafür geltenden Auflagen, zurückkehren.

Der Aufwuchs von dieser Fläche darf dann nicht abgeerntet werden. Er muß gemulcht, gehäckselt oder gemäht werden (Fräsen oder Grubbern ist nicht erlaubt).

Um sicherzustellen, daß tatsächlich alle auf den Stilllegungsflächen geernteten Erzeugnisse abgeliefert werden, hat die Europäische Kommission verlangt, daß die Erzeuger künftig auch den Ertrag der auf den übrigen Flächen geernteten Erzeugnisse melden.

50. Definition der Abnehmer

Aufkäufer ist derjenige, der auf eigene Rechnung Erzeugnisse, die ihm ein Landwirt im Rahmen eines Vertrages als nachwachsende Rohstoffe liefert, aufkauft mit dem Ziel, hieraus hauptsächlich ein Produkt herstellen zu lassen, das nicht für den Nahrungs- oder Futtermittelbereich bestimmt ist.

Erstverarbeiter ist derjenige, der aus den Erzeugnissen, die ihm ein Landwirt oder ein Aufkäufer im Rahmen eines Vertrages als nachwachsende Rohstoffe geliefert hat, hauptsächlich ein Produkt herstellt, das nicht für den Nahrungs- oder Futtermittelbereich bestimmt ist.

Die Nutzung von nachwachsenden Rohstoffen im eigenen Betrieb ist ausgeschlossen; d.h., ein Landwirt kann nicht gleichzeitig Erzeuger und Aufkäufer/Erstverarbeiter sein.

51. Sicherheit/Kaution

(Änderung Erntejahr 1998: Sicherheit 250 ECU/ha bis zum 15.05., Anm. INARO-Red.)

Zur Absicherung der Verpflichtung zur Herstellung eines zulässigen Endproduktes muß der Vertragspartner des Landwirtes (Aufkäufer oder Erstverarbeiter) bei der zuständigen Behörde (BLE) eine Sicherheit (z.B. Bankbürgschaft) in Höhe von 120 % des Stillegungsausgleichs hinterlegen. Die Sicherheit ist für alle Verträge (Winter- und Sommerkulturen) bis zum 15.04. des Jahres, in dem der Landwirt seinen Antrag auf Ausgleichszahlung stellt, zu hinterlegen. Eine Stellung der Sicherheit durch den Landwirt selbst ist nicht zulässig. Ebensowenig darf der Landwirt eine Sicherheit zugunsten des Aufkäufers/Erstverarbeiters stellen, um diesem dadurch die Hinterlegung einer Sicherheit bei der BLE zu ermöglichen (Umgehungsverbot).

Die Freigabe der Kaution erfolgt ganz oder anteilig, sobald der BLE ein Nachweis vorliegt, daß die Ernteerzeugnisse zu dem im Vertrag genannten Endprodukt ganz oder anteilig verarbeitet worden sind.

Eine verspätete Stellung der Kaution führt zu einem Kautionsverfall in Höhe von 15 %.

52. Voraussetzung für die Gewährung des Stillegungsausgleichs

Der Landwirt erhält den Stillegungsausgleich für die mit nachwachsenden Rohstoffen bestellte Stillegungsfläche nur dann, wenn der Aufkäufer/Erstverarbeiter der BLE die vertragsgemäße Ablieferung aller Ernteerzeugnisse der Stillegungsflächen gemeldet und die erforderliche Sicherheit gestellt hat.

Voraussetzung für die Gewährung des Flächenstillegungsausgleichs sowie ggf. die damit verbundenen Ausgleichszahlungen ist zudem, daß der Landwirt der zuständigen Behörde (Landesstelle) mittels Lieferbescheinigung mitgeteilt hat, daß er das gesamte auf stillgelegten Flächen produzierte Rohmaterial vertragsgemäß abgeliefert hat.

Erlaubt ist auch die Lohnlagerung des Erntegutes beim Landwirt. In diesem Falle muß der Landwirt einen Lagervertrag mit einem Aufkäufer/Erstverarbeiter vorlegen. Dabei muß die geerntete Ware bereits in den Besitz des Aufkäufers/Erstverarbeiters übergegangen sein. Ihr Gewicht ist entweder durch Verwiegung oder durch Schätzung festzustellen.

Beispiel:

a) Ganzpflanzen in Großballen:

Eine repräsentative Anzahl von Ballen ist zu wiegen! Der gesamte Lagerbestand ist zu zählen. Das Gewicht ist durch Multiplikation zu ermitteln.

b) Körner in Silo oder Flachlager:

Die eingelagerte Menge ist festzustellen (in m3). Das Gewicht des gesamten Lagerbestandes kann dann durch Multiplikation des spezifischen Gewichtes der Körnerart (Raps, Weizen etc.) mit der eingelagerten Menge (in m3) berechnet werden.

53. Pflichten des Aufkäufers/Erstverarbeiters

Der Aufkäufer/Erstverarbeiter muß die zuständige Behörde (BLE) über den Eingang der Lieferung (unter Angabe von Name und Anschrift des Lieferers, Art und Sorte der Erzeugnisse) sowie den Lieferort informieren. Dazu übermittelt er der BLE eine Ablieferungserklärung.

Diese muß:

  • für die Früherntekulturen (Winterraps, Winterrübsen, Flachs und Erbsen) der BLE bis zum 15. September des Erntejahres vorliegen. Ausnahmsweise kann die Ablieferungserklärung auch noch bis zum 15. November des Erntejahres vorgelegt werden, sofern diese Kulturen ausweislich eines Wiegescheins nach dem 15. August abgeliefert wurden,
  • für alle übrigen Kulturen der BLE bis zum 15. November des Erntejahres vorliegen. Ausnahmsweise kann die Ablieferungserklärung auch noch bis zum 30. November des Erntejahres vorgelegt werden, sofern diese Kulturen ausweislich eines Wiegescheins nach dem 15. November abgeliefert wurden.

Bei verspäteter Meldung verfallen 15 % der gestellten Kaution.

54. Zusätzliche Angaben im Antrag

Der Landwirt muß beim Anbau von nachwachsenden Rohstoffen auf den stillgelegten Flächen gegenüber der zuständigen Behörde (Landesstelle) jährlich für jede Stillegungsfläche, die er konkret bezeichnet, mindestens folgende Angaben machen:

  • Art, Sorte und geschätzter Ertrag des auf der stillgelegten Fläche anzubauenden Erzeugnisses;
  • Art und Sorte des auf nicht stillgelegten Flächen anzubauenden Erzeugnisses sowie die Flurstücke und ihre Flurstücksnummern, wenn innerhalb desselben Betriebes dieselbe Art und Sorte auch auf den stillgelegten Flächen angebaut wird;
  • die Erklärung zur Ablieferung der gesamten Ernte des Vertrages nach Art und Sorte. Für den Fall, daß Produkte betroffen sind, für die repräsentative Erträge von der zuständigen Behörde (Landesstelle) festgelegt werden, darf die Menge nicht unter diesen liegen.

(Änderung 1998: letzter Punkt enfällt; Anm. INARO-Red.)

55. Bewertung von Nebenerzeugnissen

Die zuständige Behörde (BLE), bei der die Sicherheit hinterlegt wurde, prüft den Wert der Haupt- und Nebenprodukte. Dieser wird durch Multiplikation der jeweiligen Menge mit dem durchschnittlichen Fabrikabgabepreis für Haupt- und Nebenprodukte des vorhergehenden Getreidewirtschaftsjahres ermittelt.

Der Wert der Nebenprodukte darf den der Hauptprodukte nicht überschreiten.

56. Verarbeitungszeitraum

Die Verarbeitung für die auf stillgelegten Flächen geernteten nachwachsenden Rohstoffe muß bis zum 31. Juli des zweiten auf die Ablieferung folgenden Jahres erfolgt sein.

57. Vereinfachte Regelung für den Anbau reiner Nichtnahrungs- bzw. Nichtfuttermittelkulturen auf stillgelegten Flächen

Auf Stillegungsflächen können neben einjährigen auch mehrjährige Kulturen angebaut werden. Sind die Ernteerzeugnisse sowohl im Nahrungs- bzw. Futtermittel- als auch im Nichtnahrungs- bzw. Nichtfuttermittelbereich einsetzbar, so greift Titel I der Verordnung (EWG) Nr. 334/93 (wie in den Nummern 46.- 56. beschrieben).

(Änderung 1998: ...so greift Kapitel II der Verordung (EG) Nr. 1586/97   (wie in den Nummern 46.- 56. beschrieben); Anm. INARO-Red.).

Sofern es sich dabei aber um Pflanzenarten handelt, deren Ernteprodukte ausschließlich im Nichtnahrungsmittel- oder Nichtfuttermittelsektor verwendet werden können, gelten folgende Grundsätze:

(Änderung 1998: ...gilt folgender Grundsatz des  Kapitels III der Verordung (EG) Nr. 1586/97; Anm. INARO-Red.).

Aufgrund des überschaubaren Kulturenspektrums und der Tatsache, daß eine mißbräuchliche Verwertung der Ernteerzeugnisse im Nahrungs- oder Futtermittelbereich ausgeschlossen werden kann, wurde dieser Teil der Verordnung wesentlich offener gestaltet als bei den in Anhang 3 a aufgeführten Kulturen.

Im nachfolgenden werden die wichtigsten Vorschriften erläutert.

58. Welche Kulturpflanzen dürfen angebaut werden?

Die im Anhang 3 b aufgeführten Kulturpflanzen dürfen ausschließlich im Nichtnahrungs- und Nichtfuttermittelbereich verwendet werden.

Hierzu gehören beispielsweise:

  • schnellwachsende Hölzer;
  • Bäume, Sträucher und Büsche;
  • ausdauernde Freilandpflanzen (z.B. Miscanthus usw.);
  • kreuzblättrige Wolfsmilch (Euphorbia lathyris), Ringelblume (Calendula officinalis), Mariendistel (Sylibum marianum) und Färberwaid (Isatis tinctonia).

59. Welche Verwendungszwecke sind erlaubt?

Anhang 4 regelt, wozu die im Anhang 3 b genannten ausdauernden Kulturpflanzen verwendet werden dürfen. Demnach können grundsätzlich alle Erzeugnisse hergestellt werden, die ausschließlich im Nichtnahrungsmittel- oder Nichtfuttermittelbereich Verwendung finden, insbesondere Energierohstoffe, pflanzliche Öle für den technischen Sektor und Ethanol für Treibstoffzwecke.

60. Vertrag und Sicherheit

Ein Vertrag mit einem Aufkäufer/Erstverarbeiter und die Stellung einer Sicherheit sind nicht erforderlich. Der Landwirt ist allerdings verpflichtet, seiner zuständigen Behörde (Landesstelle) gegenüber darzulegen, wie die stillgelegte Fläche genutzt werden soll.

61. Kumulation von EU-Beihilfen

Für dauerhaft stillgelegte Flächen, die mit nachwachsenden Rohstoffen bebaut werden, erhält der Landwirt den Stillegungsausgleich. Die zuständige Behörde (Landesstelle) prüft, ob eine erlaubte Kultur gemäß Anhang 3b angebaut wurde und ob der beabsichtigte Verwendungszweck gemäß Anhang 4 erlaubt ist. Sie kann sodann den Stillegungsausgleich bewilligen. Eine Doppelförderung, etwa durch andere Marktordnungsmaßnahmen, ist ausgeschlossen.

62. Verarbeitungszeitraum

Ein zeitlich begrenzter Verarbeitungszeitraum für die nach diesem vereinfachten Verfahren angebauten Kulturen ist nicht vorgeschrieben.

Quelle: Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten


Für das Erntejahr 1999 sind unter anderem Änderungen erfolgt in den Anhängen:

siehe auch http://www.bml.de/landwirtschaft/eu_pflanzlich/inhalt.htm