Merkblatt für die Erzeuger von Faserflachs und Faserhanf
für die Beantragung von Flächenzahlungen im Rahmen der Kulturpflanzenregelung

Stand: Mai 2001

Die Europäische Gemeinschaft hat ein wirtschaftliches Interesse daran, dass Faserflachs und Faserhanf angebaut werden. Zur Vereinfachung der bisherigen Beihilferegelung werden ab dem Anbaujahr 2001 für Flachs und Hanf Flächenzahlungen über die Kulturpflanzenregelung gewährt. Zusätzlich zu den Hektarbeihilfen können Verarbeitungsprämien an zugelassene Verarbeitungsunternehmen gewährt werden (Förderanträge hierfür können bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) in Frankfurt/Main angefordert und gestellt werden.)

Die rechtlichen Grundlagen für die Flächenbeihilfen für Faserflachs und -hanf sind in der Verordnung (EG) Nr. 1251/99 zuletzt geändert durch VO (EG) Nr. 1672/2000 festgelegt. Die detaillierten Durchführungsvorgaben und Sortenbeschreibungen sind in der VO (EG) Nr. 2316/99, zuletzt geändert durch VO (EG) Nr. 556/2001 sowie in der nationalen Flächenzahlung des Bundes vom 06.01.2000 beschrieben. Die nachfolgenden Informationen sollen einen schnellen Überblick zu den Fördermodalitäten geben. Ansonsten gelten die genannten Verordnungen, ggf. auch in geänderter Fassung.


Antragstellung:

Flächenzahlungen für Flachs und Hanf werden über den Gemeinsamen Antrag unter Punkt 5.1, in Verbindung mit dem Flurstücksverzeichnis, gemeinsam mit den Flächenzahlungen für Getreide, Mais, Öllein usw. beantragt. Es gelten die Termine und Fristen der Kulturpflanzenregelung sowie ggf. die Notwendigkeit der Flächenstilllegung, wenn der Anbauumfang der Kulturpflanzen (inklusive Hanf und Flachs) einen bestimmten Umfang überschreitet (vgl. Erläuterungen zum des Gemeinsamen Antrag Abschnitt III.).

Dem Antrag ist ein Anbauvertrag (eine Kopie ist auch zulässig) mit einem zugelassenen Verarbeiter beizufügen. Der Anbauvertrag enthält auch ein spezielles Flurstücksverzeichnis für die Hanf/Flachsflächen. In diesem Verzeichnis sind die bestellten Flurstücke (analog zum Flurstücksverzeichnis des Gemeinsamen Antrags) mit Flur-Nummer, Flurstücks-Nummer, Flächengröße etc. sowie Angaben zur ausgesäten Sorte und Saatgutmenge aufzulisten. Das Flurstücksverzeichnis-Hanf/Flachs ist sowohl zwingender Bestandteil des Anbauvertrages und damit von Bedeutung für den Verarbeiter als auch unverzichtbarer Bestandteil des Gemeinsamen Antrags zur Gewährung der Flächenzahlung. Ferner sind bei Hanf die Originaletiketten (Sackanhänger) als Nachweis über die Verwendung von Z-Saatgut beizufügen. Bei Flachs ist ebenfalls Z-Saatgut zu verwenden, als Beleg ist eine Kaufbestätigung dem Antrag vorzulegen.

Es ist zwingend darauf zu achten, dass für die Gewährung der Flächenzahlungen die Angaben im Flurstücksverzeichnis Flachs/Hanf, mit den Angaben im Hauptflurstücksverzeichnis des Gemeinsamen Antrags übereinstimmen. Ansonsten können Unstimmigkeiten zu Prämienverlusten führen.

Sofern keine Kürzungen aufgrund von Grundflächenüberschreitungen innerhalb der Kulturpflanzenregelung vorliegen, werden für das Jahr 2001 rd. 760,-- DM/ha und für das Jahr 2002 von rd. 633,-- DM/ha gewährt.

Die Flächenzahlungen unterliegen dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS). Durch die Ämter für Landwirtschaft sind deshalb Kontrollen vor Ort vorzunehmen. Im Rahmen des Betäubungsmittelgesetzes sind bei Hanf Kontrollen hinsichtlich des THC-Gehalts (Delta-9-Tetrahydrocannabiol-Gehaltes) der Hanfpflanzen durch die (BLE) durchzuführen.


Vorgaben zum Anbau:

Förderfähig sind nur Faserflachs- und Faserhanfsorten, die nach der VO (EG) Nr. 2316/99 jeweils bis zum 15. Mai des laufenden Jahres zugelassen und gelistet sind. (siehe Anlage). Verwendet werden kann nur zertifiziertes Saatgut (Z-Saatgut) von Sorten, deren THC-Gehalt nicht mehr als 0,2% beträgt.

Die Aussaat von Faserflachs muss bis zum 31. Mai erfolgt sein. Die Pflanzen müssen unter normalen Wachstumsbedingungen nach ortsüblichen Normen wenigstens bis zum 30. Juni gepflegt werden, es sei denn sie werden vor diesem Datum im Vollreifezustand geerntet.

Bei Hanf kann eine Aussaat bis zum 15. Juni durchgeführt werden. Bei einer Aussaat nach dem 15.5. (Ausschlußfrist für die Antragsabgabe) sind die Saatgutbelege (Original-etiketten /Sackanhänger) bis 30. Juni beim zuständigen Amt für Landwirtschaft nachzureichen. Damit bei Hanf die Kontrollen des THC-Gehaltes durchgeführt werden können, müssen die Pflanzen unter normalen Wachstumsbedingungen nach ortsüblichen Normen mindestens bis 10 Tagen nach Ende der Blüte gepflegt werden. Vor Ablauf der genannten 10 Tage kann eine Ernte nur dann erfolgen, wenn die Bestände eines Erzeugers kontrolliert wurden oder sämtliche Kontrollen des THC-Gehaltes für alle ausgewählten Erzeuger durch die BLE abgeschlossen wurden. Eine frühere Ernte kann dann nach offizieller Freigabe durch die BLE erfolgen.

Flächenzahlungen können bei Flachs und Hanf, wie bei den anderen Kulturpflanzen, nur auf beihilfefähigen Flächen gewährt werden. Das heißt, die Flächen müssen zum 31.12.1991 Ackerflächen im Sinne der Kulturpflanzenregelung gewesen sein. Flächen, die diesen Status nicht besitzen, sind zunächst von einer Förderung ausgeschlossen. Eine Sonderregelung ermöglicht im aktuellen Anbaujahr von Flachs, Hanf und ggf. für die zugehörige Flächenstilllegung, dass auf solchen nicht beihilfefähigen Flächen, trotzdem eine Förderung zulässig ist. Wenn in den Jahren 1998 und/oder 1999 und/oder 2000 auf den betroffenen Flächen schon einmal Flachs oder Hanf angebaut wurde und eine entsprechende Beihilfe bei der (BLE) nachweislich beantragt wurde, kann die Flächenzahlung gewährt werden. Den Nachweis über den Anbau und die Beihilfebeantragung in den Vorjahren muss der Erzeuger gegenüber dem Amt für Landwirtschaft erbringen. Als Bestätigung ist eine von der BLE erstellte Bescheinigung über die frühere Nutzung bzw. Beihilfebeantragung vorzulegen.



Liste der für das Anbaujahr 2001 zugelassenen Flachs und Hanfsorten nach VO (EG) Nr. 2316/99 zuletzt geändert durch VO (EG)Nr. 2680/2000 (siehe Anhang V).


1. Faserflachssorten:


Adélie Agatha Angelin Argos Ariane Aurore Belinka Caesar Augustus Diane Diva
Electra Elise Escalina Evelin Exel Hermes Ilona Laura Liflax Liviola
Marina Marylin Nike Opaline Venus Veralin Viking Viola


2a. Faserhanfsorten


Carmagnola CS Dioica 88 Epsilon 68 Fedora 17 Fédrina 74
Felina 32 Felina 34 - Félina 34 Ferimon -Férimon Fibranova Fibrimon 24 Fibrimon 56
Futura Futura 75 Uso 31 Santhica


2b. Faserhanfsorten (speziell für das Antragsjahr 2001 zugelassen)


Beniko Bialobrzeskie Delta-405 Delta-Ilosa Fasamo Fedora 19
Juso 14 Kompolti