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Merkblatt für die Erzeuger von Faserflachs und Faserhanf
für die Beantragung von Flächenzahlungen im Rahmen der Kulturpflanzenregelung
Stand:
Mai 2001
Die Europäische
Gemeinschaft hat ein wirtschaftliches Interesse daran, dass Faserflachs
und Faserhanf angebaut werden. Zur Vereinfachung der bisherigen Beihilferegelung
werden ab dem Anbaujahr 2001 für Flachs und Hanf Flächenzahlungen
über die Kulturpflanzenregelung gewährt. Zusätzlich zu
den Hektarbeihilfen können Verarbeitungsprämien an zugelassene
Verarbeitungsunternehmen gewährt werden (Förderanträge
hierfür können bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft
und Ernährung (BLE) in Frankfurt/Main angefordert und gestellt werden.)
Die rechtlichen Grundlagen für die Flächenbeihilfen für
Faserflachs und -hanf sind in der Verordnung (EG) Nr. 1251/99 zuletzt
geändert durch VO (EG) Nr. 1672/2000 festgelegt. Die detaillierten
Durchführungsvorgaben und Sortenbeschreibungen sind in der VO (EG)
Nr. 2316/99, zuletzt geändert durch VO (EG) Nr. 556/2001 sowie in
der nationalen Flächenzahlung des Bundes vom 06.01.2000 beschrieben.
Die nachfolgenden Informationen sollen einen schnellen Überblick
zu den Fördermodalitäten geben. Ansonsten gelten die genannten
Verordnungen, ggf. auch in geänderter Fassung.
Antragstellung:
Flächenzahlungen für Flachs und Hanf werden über den
Gemeinsamen Antrag unter Punkt 5.1, in Verbindung mit dem Flurstücksverzeichnis,
gemeinsam mit den Flächenzahlungen für Getreide, Mais, Öllein
usw. beantragt. Es gelten die Termine und Fristen der Kulturpflanzenregelung
sowie ggf. die Notwendigkeit der Flächenstilllegung, wenn der Anbauumfang
der Kulturpflanzen (inklusive Hanf und Flachs) einen bestimmten Umfang
überschreitet (vgl. Erläuterungen zum des Gemeinsamen Antrag
Abschnitt III.).
Dem Antrag ist ein Anbauvertrag (eine Kopie ist auch zulässig) mit
einem zugelassenen Verarbeiter beizufügen. Der Anbauvertrag enthält
auch ein spezielles Flurstücksverzeichnis für die Hanf/Flachsflächen.
In diesem Verzeichnis sind die bestellten Flurstücke (analog zum
Flurstücksverzeichnis des Gemeinsamen Antrags) mit Flur-Nummer, Flurstücks-Nummer,
Flächengröße etc. sowie Angaben zur ausgesäten Sorte
und Saatgutmenge aufzulisten. Das Flurstücksverzeichnis-Hanf/Flachs
ist sowohl zwingender Bestandteil des Anbauvertrages und damit von Bedeutung
für den Verarbeiter als auch unverzichtbarer Bestandteil des Gemeinsamen
Antrags zur Gewährung der Flächenzahlung. Ferner sind bei Hanf
die Originaletiketten (Sackanhänger) als Nachweis über die Verwendung
von Z-Saatgut beizufügen. Bei Flachs ist ebenfalls Z-Saatgut zu verwenden,
als Beleg ist eine Kaufbestätigung dem Antrag vorzulegen.
Es ist zwingend darauf zu achten, dass für die Gewährung der
Flächenzahlungen die Angaben im Flurstücksverzeichnis Flachs/Hanf,
mit den Angaben im Hauptflurstücksverzeichnis des Gemeinsamen Antrags
übereinstimmen. Ansonsten können Unstimmigkeiten zu Prämienverlusten
führen.
Sofern keine Kürzungen aufgrund von Grundflächenüberschreitungen
innerhalb der Kulturpflanzenregelung vorliegen, werden für das Jahr
2001 rd. 760,-- DM/ha und für das Jahr 2002 von rd. 633,-- DM/ha
gewährt.
Die Flächenzahlungen unterliegen dem Integrierten Verwaltungs- und
Kontrollsystem (InVeKoS). Durch die Ämter für Landwirtschaft
sind deshalb Kontrollen vor Ort vorzunehmen. Im Rahmen des Betäubungsmittelgesetzes
sind bei Hanf Kontrollen hinsichtlich des THC-Gehalts (Delta-9-Tetrahydrocannabiol-Gehaltes)
der Hanfpflanzen durch die (BLE) durchzuführen.
Vorgaben zum Anbau:
Förderfähig sind nur Faserflachs- und Faserhanfsorten, die
nach der VO (EG) Nr. 2316/99 jeweils bis zum 15. Mai des laufenden Jahres
zugelassen und gelistet sind. (siehe Anlage). Verwendet werden kann nur
zertifiziertes Saatgut (Z-Saatgut) von Sorten, deren THC-Gehalt nicht
mehr als 0,2% beträgt.
Die Aussaat von Faserflachs muss bis zum 31. Mai erfolgt
sein. Die Pflanzen müssen unter normalen Wachstumsbedingungen nach
ortsüblichen Normen wenigstens bis zum 30. Juni gepflegt werden,
es sei denn sie werden vor diesem Datum im Vollreifezustand geerntet.
Bei Hanf kann eine Aussaat bis zum 15. Juni durchgeführt
werden. Bei einer Aussaat nach dem 15.5. (Ausschlußfrist für
die Antragsabgabe) sind die Saatgutbelege (Original-etiketten /Sackanhänger)
bis 30. Juni beim zuständigen Amt für Landwirtschaft
nachzureichen. Damit bei Hanf die Kontrollen des THC-Gehaltes durchgeführt
werden können, müssen die Pflanzen unter normalen Wachstumsbedingungen
nach ortsüblichen Normen mindestens bis 10 Tagen nach Ende der Blüte
gepflegt werden. Vor Ablauf der genannten 10 Tage kann eine Ernte nur
dann erfolgen, wenn die Bestände eines Erzeugers kontrolliert wurden
oder sämtliche Kontrollen des THC-Gehaltes für alle ausgewählten
Erzeuger durch die BLE abgeschlossen wurden. Eine frühere Ernte kann
dann nach offizieller Freigabe durch die BLE erfolgen.
Flächenzahlungen können bei Flachs und Hanf, wie bei den anderen
Kulturpflanzen, nur auf beihilfefähigen Flächen gewährt
werden. Das heißt, die Flächen müssen zum 31.12.1991 Ackerflächen
im Sinne der Kulturpflanzenregelung gewesen sein. Flächen, die diesen
Status nicht besitzen, sind zunächst von einer Förderung ausgeschlossen.
Eine Sonderregelung ermöglicht im aktuellen Anbaujahr von Flachs,
Hanf und ggf. für die zugehörige Flächenstilllegung, dass
auf solchen nicht beihilfefähigen Flächen, trotzdem eine Förderung
zulässig ist. Wenn in den Jahren 1998 und/oder 1999 und/oder 2000
auf den betroffenen Flächen schon einmal Flachs oder Hanf angebaut
wurde und eine entsprechende Beihilfe bei der (BLE) nachweislich beantragt
wurde, kann die Flächenzahlung gewährt werden. Den Nachweis
über den Anbau und die Beihilfebeantragung in den Vorjahren muss
der Erzeuger gegenüber dem Amt für Landwirtschaft erbringen.
Als Bestätigung ist eine von der BLE erstellte Bescheinigung über
die frühere Nutzung bzw. Beihilfebeantragung vorzulegen.
Liste der für das Anbaujahr 2001 zugelassenen Flachs
und Hanfsorten nach VO (EG) Nr. 2316/99 zuletzt geändert durch VO
(EG)Nr. 2680/2000 (siehe Anhang V).
1. Faserflachssorten:
| Adélie |
Agatha |
Angelin |
Argos |
Ariane |
Aurore |
Belinka |
Caesar
Augustus |
Diane |
Diva |
| Electra |
Elise |
Escalina |
Evelin |
Exel |
Hermes |
Ilona |
Laura |
Liflax |
Liviola |
| Marina |
Marylin |
Nike |
Opaline |
Venus |
Veralin |
Viking |
Viola |
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2a. Faserhanfsorten
| Carmagnola |
CS |
Dioica
88 |
Epsilon
68 |
Fedora
17 |
Fédrina
74 |
| Felina
32 |
Felina
34 - Félina 34 |
Ferimon
-Férimon |
Fibranova |
Fibrimon
24 |
Fibrimon
56 |
| Futura |
Futura
75 |
Uso
31 |
Santhica |
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2b. Faserhanfsorten (speziell für das Antragsjahr 2001 zugelassen)
| Beniko |
Bialobrzeskie |
Delta-405 |
Delta-Ilosa |
Fasamo |
Fedora
19 |
| Juso
14 |
Kompolti |
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